Terms and conditions

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
MÖBELWERK SVOBODA GmbH & Co KG


I. Allgemeines / Vertragsabschluss

1.1.      Die Möbelwerk Svoboda GmbH & Co KG ist zu FN 185171k im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten eingetragen. Wesentliche Gegenstände des Unternehmens sind:

-           die Erzeugung von Büromöbel
-           der Handel mit Büromöbel
-           der Handel mit Zubehörprodukten zur Büroausstattung.

Die Möbelwerk Svoboda GmbH & Co KG wird im Folgenden auch kurz mit „Svoboda“ oder „Auftragnehmer“ bezeichnet.

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden im Weiteren auch als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder in Kurzform als „AGB“ bezeichnet.

1.2.            Wir schließen Verträge ausschließlich auf Basis unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Unsere AGB sind im Internet unter www.svoboda.at/agb voll­ständig veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt auch als Aushang im Geschäfts­lokal. Der Auftrag­geber kann die genannte Internetseite sowohl speichern als auch wiedergeben. Unsere AGB sind auch unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigelegt.

1.3.      Mit seiner Auftragserteilung / Auftragsbestätigung / Bestellung bekräftigt der Auftraggeber, un­sere AGB eingesehen und vollständig akzeptiert zu haben.

1.4.      Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht akzep­tiert, auch wenn in dessen Auftragserteilung / Auftragsbestätigung darauf ver­wiesen wird. Wir akzeptieren diese AGB unseres Auftraggebers auch dann nicht, wenn wir ohne vorherige förmliche Zurückweisung den Auftrag ausführen. Gegnerische AGB werden generell in den Punkten abgelehnt, in denen sie diesen AGB widersprechen. In Regelungspunkten, zu denen diese AGB schweigen, gilt das dispositive Recht. Abweichungen davon in AGB des Auftraggebers werden gleichfalls nicht akzeptiert.

1.5.      Unsere Angebote sind freibleibend und erfassen lediglich den aufgrund der Angaben des Auftraggebers vorhersehbaren Leistungsumfang. Angebote werden ausschließlich schriftlich auf Basis dieser AGB erstellt und geben den gesamten Ver­tragsinhalt wieder. Telefonische oder mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter sind für uns bis zur ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Svoboda nicht verbindlich.

Ebenso bedürfen sämtliche Erklärungen unseres Vertragspartners der Schriftform. Münd­liche Erklärungen des Auftraggebers sind für Svoboda nicht verbindlich.

1.6.      Der Auftraggeber übermittelt uns bei Annahme unseres Anbots (Kostenvor­anschlags) eine firmenmäßig gefertigte Bestellung. Weicht diese Bestellung von unserem Angebot ab, ist sie im Umfang der Abweichung nicht verbindlich.

1.7.      Die Rechtswirksamkeit von Lieferverträgen tritt auch durch die Auslieferung der Ware / Übersendung der Faktura an den Käufer ein.

1.8.      Weichen die von uns verfassten Auftragsgrundlagen (insbesondere Angebote / Auf­tragsbestätigungen) vom Inhalt dieser AGB ab, gehen die individuellen Verein­barungen den AGB vor.

1.9.      Wir schließen Verträge ausschließlich schriftlich. Dies gilt auch für Abände­rungen oder Ergänzungen. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung per Fax / Mail gewahrt.

1.10.    Erteilt der Auftraggeber während der Auftragserfüllung durch den Auftrag­nehmer, gegebenenfalls an Ort und Stelle, weitere Aufträge, so kommen diese aus­schließlich unter Zugrundelegung dieser AGB zustande. Eine direkte Auftragser­teilung gegenüber den Mit­arbeitern des Auftragnehmers (insbesondere an Ort und Stelle) wird nicht anerkannt. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn dritte Unter­nehmen während der Auftragsabwicklung (speziell dem Be- oder Entladeort / dem Erfüllungsort) den Mitarbeitern des Auftragnehmers unmittelbar Aufträge erteilen wollen.


II. Preise / Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen

2.1.      Der Auftraggeber bestätigt, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Preise auf seine Angaben zur Auftragsdurchführung zurückgehen.

2.2.      Die in unseren Preislisten und Prospekten angeführten Preise gelten als freibleibend. Unsere Preise verstehen sich durchgehend unverpackt, ab Werk, ohne Montage und ohne gesetzlicher Mehrwertsteuer / sonstiger Abgaben.

2.3.      Rabatte, Skonti / sonstige Nachlässe werden nur aufgrund individueller Ver­einbarung gewährt.

2.4       Anzahlungen werden im Einzelfall vereinbart.

2.5.      Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere in den nachstehenden Fällen selbst im Fall der Vereinbarung von Pauschalpreisen den ihm erwachsenden Mehr­aufwand in Rechnung zu stellen:
-           wenn es zu zeitlichen Verzögerungen in der  Auftragsabwicklung kommt, die nicht ausschließlich auf Vorsatz / grobes Verschulden des Auftragnehmers zurück­gehen; insbe­sondere bei vom Auftraggeber veranlasster Ausführung des Auftrags in vertraglich nicht ver­einbarten Teillieferungen, im Fall der Rücknahme von Vertrags­gegenständen aus welchem Grund immer sowie im Fall der Ausführung von Ände­rungswünschen des Auftrag­gebers;
-                     wenn es zu Änderungen des Leistungsumfangs kommt.

2.6.      Wir sind zur Rechnungslegung spätestens dann berechtigt, wenn unsere Lieferung bewirkt ist. In jedem Fall von Teillieferungen können Teilrechnungen gelegt werden.

2.7.      Sämtliche unserer Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Erhalt ohne Skonto oder sonstige Abzüge zahlbar.

2.8.      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt
-           mit eigenen Forderungen gegen unseren Anspruch auf Zahlung aufzurech­nen;
-           Zahlungen deswegen zurückzubehalten, weil der Vertragsgegenstand mit einem Mangel behaftet ist, der den Gebrauch des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich hindert; insbesondere durch Verbesserung oder Austausch der Sache behebbar ist.

2.9.      Bei einer Mehrzahl von Forderungen gegen den Auftraggeber sind wir berech­tigt, eingehende Zahlungen selbst bei ausdrücklicher Widmung des Kunden nach unserer Wahl zur gänzlichen oder teilweisen Abdeckung einzelner Verbindlichkeiten zu verwenden.

2.10.    Die Übermittlung von Wechsel gilt nicht als Zahlung. Wir sind berechtigt, uns über­mittelte Wechsel zurückzuweisen.

2.11.    Für den Fall des Zahlungsverzugs unseres Auftraggebers beträgt der Verzugs­zins­satz 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dabei ist der Basis­zinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, jeweils für das nächste Halbjahr maßgebend.

2.12.    Der Auftraggeber ist im Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet, uns sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie Kosten auch der außergerichtlichen rechtsfreund­lichen Vertretung zu ersetzen.

2.13.    Ersucht der Auftraggeber um Zustellung einer Rechnung an eine vom ihm verschie­dene Rechtsperson, so verpflichtet dies den Auftragnehmer erst dann, wenn der gewünschte Adressat seine schriftliche Zustimmung (unter Abgabe einer unbe­dingten Zahlungszusage) erteilt hat. Selbst im Fall der Zustimmung des Dritten haftet der Auftraggeber weiterhin für sämtliche Verpflichtungen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag, insbesondere für die vollständige Bezahlung des Entgelts, zur ungeteilten Hand mit dem dritten Adressaten.


III. Rücktrittsrechte / Verzug / Schadenersatz

3.1.      Dem Auftraggeber stehen ausschließlich die gesetzlich zwingenden Rück­trittsrechte zu. Die an den Auftragnehmer zu richtenden Nachfristen müssen min­destens die Dauer einer Woche (ab Zugang beim Auftragnehmer) aufweisen. Tritt der Auftraggeber sonst zurück oder bestellt er die Leistung vor Beginn der Vertrags­erfüllung ab, steht dem Auftrag­nehmer der Anspruch auf Bezahlung des vollen Prei­ses / Werklohns zu. Der Vertrags­gegenstand bzw die bis zum Vertragsrücktritt erbrachten Vorleistungen verbleiben unge­achtet einer späteren, selbst vollständigen Bezahlung des Vergütungsanspruches im Eigen­tum des Auftragnehmers.

3.2.      Die an den Auftraggeber gerichteten Schadenersatzansprüche Dritter, insbe­sondere aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug (speziell Pönalen oder sonstige Ver­tragsstrafen, die der Auftraggeber zu entrichten hat), können dem Auftragnehmer selbst unter den Bedingungen des Vorpunktes nur dann angelastet werden, wenn diese Rechts­folgen dem Auftragnehmer dem Grunde als auch der Höhe nach vor Auftragserteilung bekannt gegeben und ausdrücklich zum Bestand­teil des Auftrags gemacht wurden.

3.3. Dem Auftragnehmer steht insbesondere in folgenden Fällen ein ohne Nach­frist aus­zuübendes Rücktrittsrecht zu, wobei er berechtigt ist, dieses Rücktritts­recht auch nur hinsichtlich eines Teiles des erteilten Auftrags auszuüben:

-           wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss schlechte Vermögensver­hältnisse des Auftraggebers bekannt werden, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren (ohne dass uns grobe Fahrlässigkeit trifft) und eine von uns geforderte, bislang nicht bedungene, Vorauszahlung / Sicherstellung in Höhe des gesamten Preises nicht binnen längstens 14 Tagen geleistet wird;
-           wenn der Auftraggeber fällige Forderungen des Auftragnehmers nicht ord­nungs­gemäß erfüllt (auch wenn diese nicht dem vertragsgegenständlichen Auftrags­verhältnis entstammen);
-           wenn sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers vor oder während der Durchfüh­rung des Auftrags ergibt, dass diese eine Schädigung Dritter zur Folge haben oder in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise nicht durch- oder fortge­führt werden kann. Dies gilt insbesondere auch bei nicht in der Rechtssphäre des Auftragnehmers liegenden Einflüssen, die die Erfüllung des Auftrags beeinträch­tigen können, in allen Fällen höherer Gewalt, eines Zufalls oder technischer Gebrechen (bei Erzeugung / Anlieferung / Montage) in welcher Form immer.

3.4.      Alternativ hat der Auftragnehmer das Recht, nach seinem Ermessen vom Ver­trags­rücktritt freibleibend abzusehen und die (weitere) Ausführung der Leistungen bis zur voll­ständigen Beendigung des Rücktrittsgrundes einzustellen / zurückzu­halten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Rücktrittsrechte oder Ansprüche wel­cher Art immer zustehen. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht des jederzeitigen späteren Vertragsrücktritts vorbehalten.

3.5.      In allen Fällen eines Vertragsrücktritts des Auftragnehmers behält dieser den vollen Vergütungsanspruch gemäß Pkt 3.1. dieser AGB.


IV. Liefertermine sowie Durchführung von Versand, Lieferung und Montage

4.1.      Liefertermine und Lieferfristen werden erst mit Einlangen einer vom Auftraggeber firmenmäßig gefertigten Bestellung verbindlich. Frühestens ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf vereinbarter Lieferfristen.

4.2.      Unsere Lieferung gilt als bewirkt
-           mit Selbstabholung durch den Auftraggeber
-           bei Lieferung durch LKW mit Zustellung oder
-           bei Versand durch Bahn oder Paketservice, wenn die Ware das Werk des Auftrag­nehmers ver­lässt, oder
-           bei Montage des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer mit Beendigung der Montage oder bei nicht vollendeter Montage, wenn diese durch das Verhalten des Auf­traggebers verzögert wurde, mit dem Zeitpunkt der Verhinderung der (weiteren) Leistungs­erbringung.

4.3.      Die Wahl des Liefermittels unterliegt unserer Auswahl.

4.4.      Transportschäden sind bei der Übernahme schriftlich zu beanstanden.

4.5.      Bei Auslieferung per Bahnfracht geht die Sendung nur bis zu dem der Liefer­adresse nächstgelegenen Bahnhof und ist auch bei vereinbarter Frankolieferung von dort vom Auf­traggeber auf eigene Kosten abzuholen.

4.6.      Bei Lieferung durch LKW hat der Auftraggeber für eine ungehinderte Zu­fahrt bis zur Lieferadresse zu sorgen.

4.7.      Scheitert die Auslieferung infolge fehlender Zufahrtsmöglichkeiten oder feh­lender Transportmöglichkeiten innerhalb eines Hauses, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Abstellen des Liefergegenstandes einen versperrbaren Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Kommt es hierzu nicht, wird der Liefergegenstand auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers eingelagert und Rechnung gelegt. Zuzüglich können Transport- und Lagerkosten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden.


V. Haftung des Auftragnehmers

5.1.      Die mit diesen AGB festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertrag­liche als auch außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers.

5.2.      Der Auftragnehmer haftet für Personenschaden nur dann, wenn sie in einer ihm zurechenbaren Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

5.3.      Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden, insbesondere für Sachschä­den, ausschließlich bei Vorsatz. Eine Haftung für fahrlässig verursachte Schäden jeder Art wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzugs sowie verschuldet mangelhafte Lieferungen. Schadenersatz­ansprüche umfassen in jedem Fall nur den Aufwand der reinen Schadensbehebung. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit der jeweils vom Haft­pflichtversicherer des Auftragnehmers zur Verfügung gestellten Versicherungslei­stung bzw mit dem jeweiligen Nettoauftragswert – wenn dieser niedri­ger ist – begrenzt.

5.4.            Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall
-           für bloße Vermögensschäden welcher Art immer
-           für Zufall oder Fälle höherer Gewalt, bei technischen Gebrechen welcher Art immer
-           für Folgeschäden, insbesondere für Stehzeiten des Auftraggebers sowie für Ausfalls­kosten
-           für einen dem Auftraggeber entgangenen Gewinn sowie für Zinsverluste
-           für Ansprüche, die Dritte gegen den Auftraggeber aufgrund eines Verhaltens des Auf­tragnehmers geltend machen
-           für Schäden, die dadurch entstehen, dass dem Auftraggeber zurechenbare Personen (oder Dritte, die in seinem Namen oder in seinem Interesse handeln) den dem Auftragneh­mer zurechenbaren Leuten (Dienstnehmer / bei der Auftrags­ab­wicklung beigezogene Dritt­unternehmen) Anweisungen oder sonstige Hilfestel­lungen gegeben und daraus Schaden entsteht.

5.5.      Die in diesen AGB vereinbarten Haftungsausschlüsse gelten in gleicher Weise für die Haftung des Auftragnehmers für Gehilfen (insbesondere Erfüllungsgehilfen) und sonstige ihm zurechenbare Personen jedweder Art. Vom Auftraggeber gestelltes Personal bzw von Dritten im Interesse des Auftraggebers eingesetztes Personal gilt nicht als Gehilfe des Auf­tragnehmers.

5.6.      Hat der Auftraggeber als nach dem Produkthaftungsgesetz Ersatzpflichtiger Schaden­ersatz geleistet, stehen ihm keine Regressansprüche gegen den Auftrag­nehmer als Hersteller eines fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teil­produkts zu.


VI. Gewährleistung / Leistungsstörungen

6.1.      Der Auftraggeber hat die Ware (Lieferung) unverzüglich nach Ablieferung, wenn erforderlich durch eine befähigte und ermächtigte Person, vollständig zu untersuchen und Mängel, selbst wenn diese vom Auftragnehmer grob fahrlässig verursacht wurden, konkre­tisiert und unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Bei mehreren Mängeln ist jeder einzelne Mangel detailliert anzu­führen; bei mehreren selbständigen Liefe­rungen ist die jeweils betroffene Lieferung konkret zu bezeichnen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen der Rüge beim Auf­tragnehmer maßgebend.

6.2.      Bei Lieferung durch LKW ist die Mängelrüge im Gegenschein festzuhalten und vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt sinngemäß bei Übernahme fertig gestellter Montagen.

6.3.      Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers berechtigen diesen nicht zur Zurück­behaltung seiner Leistung.

6.4.      Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass kein Mangel vor­liegt, wenn

-           Holz und sonstigen Oberflächen bzw Furnierstrukturen mehrerer Liefergegen­stände nicht gleichartig ist
-           die Funktion des Vertragsgegenstandes und/oder die Eigenschaften des verwende­ten Materials nicht gegeben sind und die Konstruktion / das Material vom Auftraggeber (oder einer ihm zurechenbaren Person) beigestellt wurde.

6.5.      Aussagen des Auftragnehmers in der Werbung oder öffentliche Äußerungen des Auf­tragnehmers über den Vertragsgegenstand werden nicht Bestandteil des Ver­trages. Auch wird ausdrücklich vereinbart, dass der Vertragsgegenstand nur jene Eigenschaften (insbe­sondere Sicherheit) aufweisen muss, die aufgrund seiner Ver­wendung im üblichen Büro­betrieb ohne überdurchschnittliche Belastung vorausge­setzt werden können.

6.6.      Die nicht rechtzeitige Rüge führt zum Verlust sämtlicher Rechte des Auftrag­gebers aus der Ablieferung der mangelhaften Ware, insbesondere zum Verlust aller Nichter­füllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (einschließ­lich allfälliger Mangelfolgeschäden und Begleitschäden), Anfechtungs- und Anpas­sungsrechte wegen Willensmängel (insbesondere Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware); ebenso zum Verlust sämt­licher Zurückbehaltungs- und sonstiger Leistungsverweigerungsrechte. Dies gilt auch bei ausdrücklicher Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

6.7.      Die Anwendung der Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte wird zu Lasten des Auftraggebers ausgeschlossen.

6.8.      Berechtigte Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind nach Wahl des Auf­tragnehmers auf Verbesserung oder Austausch der Sache beschränkt.

6.9.      Kommt es aufgrund einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge zu Leistungen des Auf­tragnehmers, hat diese der Auftraggeber nach den Bedingungen des erteil­ten Auftrags zu vergüten.

6.10     Der Auftraggeber hat in jedem Fall, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt, nachzuweisen, dass der Mangel bereits im Zeit­punkt der Übergabe vorhanden war. Das Recht auf Gewährleistung muss in jedem Fall binnen eines Jahres gerichtlich geltend gemacht werden, widri­genfalls der Anspruch erloschen ist. Die Frist beginnt in jedem Fall mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes; dies auch bei Zusage einer bestimmten Eigenschaft.

6.11.    Regressansprüche des Auftraggebers gemäß § 933b ABGB werden ausdrück­lich ausgeschlossen.

6.12.    Beanstandet der Auftraggeber abgelieferte Ware, so übermittelt der Auftrag­geber auf seine Kosten über Verlangen des Auftragnehmers die Ware an diesen; ins­besondere wenn der Auftraggeber die Annahme verweigert. Der Anspruch des Auf­tragnehmers auf Zahlung wird dadurch nicht berührt.


VII. Eigentumsvorbehalt

7.1.      Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag, etwaiger Spesen und Zusatz­kosten) Eigentum des Auftragnehmers.

7.2.      Die für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführten Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt werden, gelten insoweit als einheitlicher Auftrag, als der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann erlischt, wenn alle Forderungen aus einem derartigen einheitlichen Auf­trag beglichen sind.

7.3.      Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne Rücktritt vom Vertrag einzu­ziehen.

7.4.      Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – über die gesamte Lieferung oder an einzelnen Waren geltend gemacht werden.

7.5.      Tritt der Auftragnehmer im Zuge der Ausübung seiner Rechte aus dem Eigen­tums­vorbehalt vom Liefervertrag zurück, hat folgende Verrechnung stattzufinden, und zwar auch dann, wenn den Auftraggeber kein Verschulden am Zahlungsverzug trifft:

Der Rechnungsbetrag samt Anhang ist um die Kosten der Rückholung der Vorbe­haltsware zu erhöhen (Demontage, Transport). Der so erhöhte Betrag ist um vorge­nommene Zahlun­gen sowie um den Zeitwert der Vorbehaltsware zu kürzen. Dieser Wert ist mit dem Betrag zu ermitteln, den der Auftragnehmer im Zuge eines ordent­lichen Geschäftsganges am allge­meinen Markt für die zurückgenommene Ware erzielen könnte. Ergibt diese Rechnung ein Guthaben zugunsten des Auftraggebers, ist die­ses an ihn auszubezahlen. Bleibt hingegen nach dieser Verrechnung eine Zahllast des Auf­traggebers offen, ist dieser zur prompten Zahlung verpflichtet.

7.6.      Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiter­veräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet oder der Eigentumsvor­behalt erloschen ist, oder der Auftragnehmer ausdrücklich zustimmt. Die Zustim­mung zur Weiterveräußerung nicht voll bezahlter Ware ist auch davon abhängig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Kundenforderung aus der Weiterveräuße­rung in offener Form (Buchvermerk oder Drittschuldnerverständigung) und Über­mittlung einer Faktura mit Zessionsvermerk zu­gunsten des Auftragnehmers abtritt.


VIII. Schutzrechte

8.1.      Alle Zeichnungen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch für die äußere Form und das technische Wissen, das in der Konstruktion und technischen Ausführung des Liefergegenstands seinen Niederschlag ge­funden hat. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, all dies ge­werblich oder sonst wie weiter zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Ein Nachbau unserer Produkte ist unzuläs­sig.

8.2.      Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegen­stän­den, die nach seinen Angaben vom Auftragnehmer gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzt.

8.3.      Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung der Produkte des Auf­trag­nehmers behält sich dieser vor.


IX. Rahmenverträge / Abrufaufträge

9.1.      Rahmenverträge (Abrufaufträge) müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss vollständig abgerufen werden. Geschieht dies nicht, wird eine Forderung in Höhe von 50 % der Auftragssumme zur sofortigen Zahlung fällig. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab Vertragsabschluss ist der gesamte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.

9.2.      Zusätzlich wird der Auftraggeber mit sämtlichen Aufwendungen / Kosten be­lastet, die dem Auftragnehmer aus der Verzögerung des Abrufs entstehen (insbe­sondere Lagergebühr / Manipulationskosten).

9.3.      Kommt es innerhalb von sechs Monaten nach dem vereinbarten (letzten) Abruftermin nicht zum vollständigen Abruf des Rahmenvertrags (Abrufauftrags), hat der Auftragnehmer die Berechtigung, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftrag­gebers gemäß Pkt 7.5. zu verwerten.


X. Erfüllungsort / Allgemeine Bestimmungen

10.1.    Erfüllungsort ist St. Pölten.

10.2.    Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (auch im Zusammenhang mit dessen Anbahnung und Folgen) ist das jeweils für St. Pölten zuständige Gericht.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsab­kom­mens (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3.    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teil­weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirk­samkeit oder Durchführung der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Be­stimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder un­durchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesen AGB.


BANKVERBINDUNGEN:
UniCredit Bank Austria AG St. Pölten, 323-141-665/00, BLZ 12000, IBAN: AT09 1200 0323 1416 6500, BIC: BKAUATWW; Postsparkasse Wien, 9510.601, BLZ 60000, IBAN: AT33 6000 0000 0951 0601, BIC: OPSKATWW; Raiffeisen Zentralbank AG Wien, 1-00.867.028, BLZ 31000; Spar­kasse NÖ Mitte West AG, 0000-010926, BLZ 20256; Bank für Tirol und Vorarlberg Innsbruck, 100-300745, BLZ 16000; Salzburger Sparkasse Salzburg, 00-13938, BLZ 20404; Bank für Kärnten und Steiermark Klagenfurt, 100-340100, BLZ 17000; Volksbank NÖ-Mitte St. Pölten, 311-0319-0000, BLZ 47150; Oberbank AG St. Pölten, 531-0013.03, BLZ 15021; Bayerische Vereinsbank AG München, 5364850, BLZ 70020270.